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Auf einen Blick: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Die Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19) setzen vielen Unternehmen finanziell erheblich zu. Um gleichwohl das Überleben von Unternehmen und Arbeitsplätzen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber reagiert und eine Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. In unseren FAQ haben wir das Wichtigste zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld für Sie zusammengefasst.

Auf einen Blick:

Kann der Arbeitgeber einseitig bestimmen, dass Kurzarbeit eingeführt wird?
Zur Einführung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber zunächst mit dem Betriebsrat eine entsprechende Regelung auf den Weg bringen. Gibt es keinen Betriebsrat, ist eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern notwendig.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?
Grundsätzlich sind neben dem Arbeitsausfall, betriebliche und persönliche Voraussetzungen für die Anzeige erforderlich:

  • Beschäftigung mindestens eines Mitarbeiters im Betrieb
  • Die Beschäftigten sind sozialversicherungspflichtig und deren Arbeitsverhältnis ist weder gekündigt, noch durch Aufhebungsertrag aufgelöst
  • Wirtschaftliches Problem z. B. Zulieferausfall wegen Corona-Virus oder Insolvenz eines Kunden
  • Für mindestens 10 % der Belegschaft ist vorübergehend keine Arbeit mehr vorhanden
  • Arbeitsausfall hat für den Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts zu Folge
  • „Vorübergehend“ setzt voraus, dass der Betrieb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit übergehen kann.
  • Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar

Wichtige Informationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

Muss für den ganzen Betrieb Kurzarbeit eingeführt werden?
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt werden. Sie kann sich auch auf einzelne Betriebsteile beschränken. Auch Überstunden sind während dieser Zeit möglich, wenn die Arbeit in nicht von Kurzarbeit betroffenen Bereichen das Überleben des Unternehmens unterstützt.

An wen wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?
Der Anspruch besteht grundsätzlich für alle ungekündigten Arbeitnehmer, auch für solche in befristeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings bestehen Ausnahmen und Besonderheiten, die auf der Internetseite der Agentur für Arbeit nachgelesen werden können. Auf einige Besonderheiten gehen wir in den nächsten Punkten noch einmal ein.

Besonderheit: Leiharbeitnehmer
Neu ist, dass jetzt auch Verleiher ihren Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld zahlen können.

Besonderheit: gekündigte Arbeitnehmer
Ab Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes.

Besonderheit: Auszubildende
Auszubildende können in bestimmten Fällen Kurzarbeitergeld bekommen, jedoch erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen.

Ab wann und für welchen Zeitraum wird Kurzarbeitergeld gewährt?
Die Verordnung der Bundesregierung ist vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 befristet. Sie beginnt in dem Monat, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebs eingegangen ist.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist derzeit bis zu 12 Monate möglich. Es soll jedoch erleichtert werden, den Bezug auf 24 Monate zu verlängern, so die IHK Wiesbaden.

Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist entsprechend verlängern. Dauert die Unterbrechung jedoch länger als drei Monate, muss eine erneute Anzeige gestellt werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des ausgefallenen Nettolohns.

Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind bekommen 67 % des ausgefallenen Nettolohns.

Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes hat die Agentur für Arbeit eine Tabelle herausgegeben. Darin sind auch besondere Ausnahmen und Beitragsbemessungsgrenzen zu finden.

Wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber oder von der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer ausgezahlt?
Der Arbeitgeber geht mit der Gehaltszahlung zunächst in Vorleistung und erhält das Kurzarbeitergeld als Erstattungsleistung rückwirkend von der Agentur für Arbeit.

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld jedoch nur unter Vorbehalt. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung.

Wer trägt die Sozialversicherungsbeiträge?
Die sonst vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge müssen weiterhin (mit dem Lohn) vom Arbeitgeber abgeführt werden. Arbeitgeber können jedoch die volle Erstattung der gezahlten Beiträge rückwirkend ab dem 01.03.2020 beantragen.

Müssen Arbeitnehmer weiterhin Arbeitszeitnachweise führen?
Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, Arbeitszeitnachweise über die Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten zu führen.

Kann der Arbeitgeber anordnen, zunächst Minusstunden aufzubauen?
Nach dem Gesetz zur befristeten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 und der geplanten Rechtsverordnung der Bundesregierung soll auf den Aufbau von Minusstunden vorübergehend verzichtet werden.

Welche Regelungen und Fristen sollte der Arbeitgeber außerdem beachten?

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen

Weitere Informationen und Besonderheiten erhalten Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

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