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Arbeitnehmer dürfen für zwei Jahre nur Teilzeit und dann wieder in Vollzeit arbeiten? – Damit müssen Arbeitgeber jetzt rechnen.
Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit nun für eine bestimmte Zeit verringern und im Anschluss daran wieder in Vollzeit arbeiten. Bisher konnten sie ihre Arbeitszeit zwar schon verringern, sie später aber nicht einfach wieder aufstocken. Einen Anspruch, von der Teilzeitarbeit wieder loszukommen und wieder im vorigen Umfang zu arbeiten, besteht allgemein nicht. Nur in gesetzlich geregelten Fällen (etwa Elternzeit) ist bislang eine zeitlich befristete Teilzeit möglich. Die Brückenteilzeit – also ohne Gründe zeitlich befristet weniger zu arbeiten – ändert dies nun.
Grundlage dafür ist der neue § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Danach kann ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, verlangen, dass seine Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Dieser Zeitraum muss mindestens ein, darf jedoch höchstens fünf Jahre betragen. Einen Anspruch hat der Arbeitnehmer aber nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
Möchte der Arbeitnehmer Brückenteilzeit, muss er spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn einen Antrag in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) stellen. Darin muss er die gewünschte Dauer der Brückenteilzeit und die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit angeben. Die Verteilung der Arbeitszeit „soll“ er nur angeben, er kann sie also auch dem Arbeitgeber überlassen. Gibt der Arbeitnehmer dazu also nichts an, eröffnet das dem Arbeitgeber Spielraum.
Der Arbeitgeber muss den Antrag mit dem Arbeitnehmer besprechen. Ziel soll eine einvernehmliche Regelung sein. Letztlich wird er dem Antrag jedoch meist zustimmen, falls betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt etwa vor, wenn die gewünschte Brückenteilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigt oder sie unverhältnismäßige Kosten verursacht. Liegt ein solcher Grund vor, muss der Arbeitgeber ihn ausdrücklich vorbringen und den Antrag zurückweisen. Das muss er schriftlich und spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Brückenteilzeit machen, anderenfalls gilt die beantragte Brückenteilzeit als festgelegt.
Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern müssen allerdings nur einem Arbeitnehmer pro 15 Arbeitnehmer gleichzeitig eine Brückenteilzeit gewähren, sie können sie also auch aus diesem Grund verweigern. Arbeitgeber sollten daher zur besseren Übersicht eine Aufstellung aller Arbeitnehmer in Brückenteilzeit führen, um nicht mehr Arbeitnehmern Brückenteilzeit zu gewähren, als sie eigentlich müssten.
Hat der Arbeitnehmer einmal in Brückenteilzeit gearbeitet, muss er erstmal wieder ein Jahr auf Grundlage der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit arbeiten, bevor er wieder eine neue Brückenteilzeit verlangen darf. Hat der Arbeitgeber die Brückenteilzeit berechtigt wegen betrieblicher Gründe abgelehnt, muss der Arbeitnehmer zwei Jahre warten, bis er wieder einen neuen Antrag stellen darf. Hat der Arbeitgeber den Antrag abgelehnt, weil bereits zu viele Arbeitnehmer Brückenteilzeit beantragt haben, beträgt die Wartezeit allerdings nur ein Jahr.
Sind Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt in Teilzeit tätig, können sie durch die Brückenteilzeit ihre Stunden für einen begrenzten Zeitraum weiter verringern. Nach der Brückenteilzeit kehren sie wieder zur vorherigen Arbeitszeit in der zeitlich unbegrenzten Teilzeit zurück.
Arbeitgeber sollten nicht nur die förmlichen Voraussetzungen der Brückenteilzeit (Formen und Fristen), sondern auch die betrieblichen Gegebenheiten im Blick haben, wenn Arbeitnehmer Brückenteilzeit verlangen.