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Am 01.04.2017 tritt das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft.
Verleiher und Entleiher von Leiharbeitnehmern sollten sich jedoch schon jetzt auf die kommenden Änderungen vorbereiten.
Zu den bedeutendsten Änderungen zählen die Überlassungshöchstdauer und das „Equal-Pay“-Gebot.
Der Einsatz eines Leiharbeitnehmers darf künftig nur noch maximal 18 Monate dauern, eine Abweichung davon ist aber durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche möglich. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können selbiges erreichen, indem sie die Regelungen des einschlägigen Tarifvertrags in eine Betriebs-/Dienstvereinbarung inhaltsgleich übernehmen. Wird der Einsatz bis zu drei Monate unterbrochen, werden die Einsatzzeiten vor und nach der Unterbrechung addiert. Dauert er länger als 18 Monate, wird so getan, als gäbe es ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Der Leiharbeitnehmer kann dem jedoch widersprechen.
Ferner erhalten Leiharbeitnehmer bei einem Einsatz, der länger als neun Monate dauert, nun das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Länger dauernde Abweichungen sind allerdings auch wieder durch einen Tarifvertrag möglich, der das Arbeitsentgelt bis zur Vollendung des 15. Monats der Überlassung stufenweise an das vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche heranführt. Wird die Überlassung bis zu drei Monate unterbrochen, findet auch hier eine Addition der Zeiten vor und nach der Unterbrechung statt.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist künftig als solcher zu bezeichnen und der Leiharbeitnehmer ist vor seinem Einsatz zu konkretisieren. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und führt dazu, dass auch hier so getan wird, als gäbe es ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher.
Ebenso dürfen Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.
Auch fällt die vorsorgliche Verleiherlaubnis weg, sodass die Folgen einer illegalen Überlassung und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher damit nicht mehr abgewendet werden können.
Zeiten einer Überlassung vor dem 01.04.2017 sind dabei für die Überlassungshöchstdauer und das „Equal Pay“-Gebot des neuen AÜG irrelevant. Da das Gesetz am 01.04.2017 in Kraft tritt, ist die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten erstmals am 01.10.2018 und das „Equal Pay“-Gebot mit seinem relevanten Zeitraum von neun Monaten am 01.01.2018 von Bedeutung.
Eine Alternative zur Leiharbeit wäre das Rotationsmodell, bei dem Leiharbeitnehmer planmäßig mindestens drei Monate bei einem anderen Entleiher eingesetzt werden, bevor sie wieder zum ersten zurückkehren. Dies ist grundsätzlich möglich, jedoch erscheint es nicht abwegig, dass es wegen der systematischen Umgehung der gesetzlichen Regelungen von deutschen Gerichten als rechtsmissbräuchlich angesehen wird.
Entleiher und Verleiher werden durch das neue AÜG damit in ihrer Flexibilität eingeschränkt, ihnen wird mehr Bürokratie abverlangt und es wird bei ihnen zu höheren Kosten kommen. Sie sollten ihre Zusammenarbeit deshalb genau regeln, vor allem wer für die Einhaltung der neuen Vorgaben verantwortlich ist und wer bei einem Verstoß haftet. Auch sollten sie Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung zu überwachen und belegen zu können. Das „Equal-Pay“-Gebot trifft dabei zwar den Verleiher, der Entleiher sollte allerdings zumindest auch Auskunft darüber erhalten. Leistet der Verleiher nämlich keine Sozialversicherungsbeiträge, kann der Entleiher in Anspruch genommen werden.
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze