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Haftung der GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführern einer GmbH steht ein haftungsfreier Ermessensspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen zu, so das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 23.12.2014. Ein Geschäftsführer haftet demnach nur bei Liquiditäts- und Existenzgefährdung der Gesellschaft oder Gefährdung des Stammkapitals.

Wichtig ist, dass sich der Geschäftsführer vor Eingehung eines risikoreichen Geschäfts ausreichend Informationen eingeholt hat. Die Beweislast liegt hier beim Geschäftsführer, sodass besonders bei risikoreichen Geschäften die Informationseinholung als Absicherung auch dokumentiert werden sollte.

Mit der Entscheidung des OLG Köln wird GmbH-Geschäftsführern ein relativ weiter Handlungsspielraum eingeräumt.

Urteil des OLG Koblenz vom 23.12.2014, Az: 3 U 1544/13

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