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Kleinbetrieb: Altersdiskriminierende Kündigung ist unwirksam

Kleinbetriebe unterliegen zwar nicht dem Kündigungsschutzgesetz, weswegen an sich erleichterte Bedingungen einer Kündigung gelten. Allerdings haben auch sie die Vorgaben des Diskriminierungsschutzes aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Pensionsberechtigung des Arbeitnehmers erwähnt.

Konkret verstößt der Arbeitgeber damit gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Erwähnt der Arbeitgeber diesen Kündigungsgrund in dem Schreiben, ist ein Gegenbeweis dahingehend, dass ausschließlich andere, nicht diskriminierende Gründe die Kündigung rechtfertigen, nahezu unmöglich.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.07.2015, Az: 6 AZR 457/14

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