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Praxisnahe Tipps und Hilfestellungen zur Erstellung eines Löschungskonzepts
Nach den Vorschriften des BDSG und der DSGVO dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten des Arbeitnehmers nur so lange speichern, wie es zur Erfüllung der rechtmäßigen Verarbeitungszwecke erforderlich ist.
Wann die Verantwortlichen welche Daten löschen müssen, ist in einem sog. Löschkonzept festzuhalten, das auch regelmäßig durch Datenschutzbehörden kontrolliert werden kann.
Ein Löschkonzept anzulegen ist allerdings oftmals schwierig und zeitaufwendig, weil es keine einheitlichen Löschfristen gibt, sondern dies für jeden Einzelfall geprüft werden muss. Bei dieser Prüfung wird dann abgewogen, welches Interesse mehr wiegt: Das Speicherinteresse des Arbeitgebers oder die Löschinteressen der Arbeitnehmer. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Newsletter für Arbeitgeber: Ausgabe 8 sowie unserer Übersicht der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.