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Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, ist eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft.
Verfallsklauseln sind typische Bestandteile eines Arbeitsvertrags. Sie regeln, dass Ansprüche nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden können.
Jedoch erfassen solche Verfallsklauseln ebenfalls Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn und seien damit nicht klar und verständlich. Damit verstoßen sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und sind insgesamt wirksam, sofern der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen worden ist.
Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsvertragsmuster regelmäßig überprüfen und dahingehend anpassen, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von der Verfallsklausel ausgenommen wird. Dabei sollten Arbeitgeber ebenfalls berücksichtigen, dass unwirksame Verfallsklauseln in bereits abgeschlossenen Arbeitsverträgen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden können.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18