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Änderung von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Änderung beschlossen, die eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen vorsieht.

Arbeitsverträge enthalten gewöhnlich die Regelung, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden können. Andernfalls verfallen diese Ansprüche.

Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB
Der Gesetzgeber hat nunmehr die Formvorschrift von Anzeigen und Erklärungen angepasst. Demgemäß können ab dem 01.10.2016 in Arbeitsverträgen bezüglich Ausschlussfristen keine strengere Form als Textform vereinbart werden. D. h. Arbeitsverträge, die nach dem 01.10.2016 vereinbart werden, worin die Schriftform vereinbart ist, sind unwirksam. Es muss ausdrücklich geregelt sein, dass eine Erklärung in Textform zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreichend ist. Eine eigenhändige Unterschrift bedarf es also nicht mehr. Die Geltendmachung der Ansprüche kann in Form einer E-Mail oder SMS erfolgen.

Die gesetzliche Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift nur auf solche Arbeitsverträge anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. Es ist daher zwischen „Altverträgen“, die vor dem 01.10.2016 und Neuverträgen, die nach dem 01.10.2016 geschlossen werden, zu unterscheiden. Auf Altverträge hat die Neuregelung keine Auswirkung. Für tarifvertragliche Ausschlussfristen gilt diese Neuregelung nicht, da Ausschlussfristen in Tarifverträgen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen.

Hinweis für die Praxis
Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Neuregelung spätestens bis 30.09.2016 in ihre Musterarbeitsverträge einzupflegen, sodass die Anspruchsgeltendmachung nicht mehr Schriftform, sondern Textform beinhaltet.

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.02.2015, Drucksache 55/15

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