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Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – warum es auch kleinere und mittlere Zulieferer betrifft

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft. Ziel der Initiative ist die Sicherung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in globalen Lieferketten. Ausgangspunkt sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP). Nach diesen UN-Prinzipien soll der Schutz der Menschenrechte weltweit in Form der „Nationalen Aktionspläne" (NAP) umgesetzt werden.

Das Gesetz richtet sich:

  • ab 2023 an Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten
  • ab 2024 an Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten

Diese Unternehmen müssen jährlich einen Bericht veröffentlichen, in dem sie darlegen, welche Schritte sie unternommen haben, um Menschenrechtsrisiken zu prüfen und abzuwenden.

Die Folge: Diese Unternehmen müssen sich vertraglich gegenüber ihren kleineren und mittleren Zulieferern absichern und das werden sie auch umfassend tun!

Denn:
Die Sorgfaltspflicht der Unternehmen erstreckt sich nicht nur auf den eigenen Betrieb, sondern auch auf die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer. Insbesondere sind unmittelbare Zulieferer betroffen. Für den mittelbaren Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen, das heißt nur, wenn das Unternehmen Kenntnis über eine mögliche Menschenrechtsverletzung erlang.

Wie stark das Lieferkettengesetz unmittelbare Zulieferer betreffen wird, hängt davon ab, welche Anforderungen direkt betroffene Unternehmen stellen werden bzw. laut Gesetz stellen müssen. Je personalintensiver und je höher die internationale Verflechtung, desto höher das Risiko.
Im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen eine Grundsatzerklärung beschließen müssen, aus welcher herausgeht, welche Präventionsmaßnahmen es innerhalb der relevanten Geschäftsabläufe implementieren wird, um Verletzungen und Risiken vorzubeugen. Hierbei könnten Abnehmer sich zusätzlich vertraglich absichern wollen, dass Lieferanten bestimmte Produkte nur von ausgewählten zuvor geprüften Lieferanten beziehen, dass beispielsweise bestimmte Produkte aus zertifizierten Regionen stammen.

Eine zuständige Behörde kann Geldstrafen oder andere Maßnahmen gegen Unternehmen verhängen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Zulieferer trifft keine Bußgelder. Der Gesetzgeber empfiehlt aber, dass direkt betroffenen Unternehmen Vertragsstrafen in den Beziehungen zu seinen unmittelbaren Zulieferern festlegen. Daher ist besonders Vorsicht geboten.

Bereiten Sie sich vor, auch wenn Ihr Unternehmen unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte liegt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Bestandsaufnahme, Konzeptionierung von Prozessen und bei der Gestaltung von entsprechenden Formulierungs- und Arbeitshinweisen.

Oder Sie machen sich bei einem unserer Workshops (Online oder in Präsenz, je nach Wunsch) fit, um diese Herausforderung effizient in Ihren Unternehmen umzusetzen. Kommen Sie gerne auf uns zu, wir bieten Ihnen je nach Wunsch eine entsprechende Lösung an!


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