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Arbeitgeber fragen sich immer wieder, ob sie Arbeitnehmer freistellen und ihre Abwesenheitszeit bezahlen müssen, wenn sie während der Arbeitszeit einen Arzttermin wahrnehmen.
Ist ein Arztbesuch notwendig (akute Zahnschmerzen, Unfall etc.), darf der Arbeitnehmer auch während seiner Arbeitszeit zum Arzt. Die Abwesenheit gilt als Arbeitszeit und der Arbeitgeber muss sie auch vergüten. Das gilt auch bei Arztterminen, die nur zu bestimmten Zeiten stattfinden können (bspw. Blutentnahme im nüchternen Zustand).
Ist der Arbeitnehmer schon vor bzw. während des Arztbesuchs arbeitsunfähig krank, bekommt er Entgeltfortzahlung und der Arztbesuch wird als Arbeitszeit erfasst. Der Arzt muss ihm für den Tag des Termins eine AU-Bescheinigung ausstellen.
Ist der Arztbesuch nicht notwendig, weil er nicht dringend ist und die körperlichen Beschwerden schon seit längerem bestehen und vom Arbeitnehmer hingenommen werden, muss der Termin in der Freizeit stattfinden. Erst wenn der Arzt den Arbeitnehmer zu einem bestimmten Termin einbestellt oder er seinem Wunsch nach einem Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht nachkommt, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt. Erst dann wird der Besuch auch hier als Arbeitszeit erfasst und vergütet. Dabei sollten Arbeitnehmer jedoch darauf achten, möglichst einen Termin am Rande ihrer Arbeitszeit zu vereinbaren, um den betrieblichen Ablauf so wenig wie nötig zu stören.
Ist der Termin lediglich eine Vorsorgeuntersuchung (Routinebesuch beim Zahnarzt etc.), ist er nicht medizinisch notwendig und muss außerhalb der Arbeitszeit liegen. Der Arbeitnehmer muss dann auch hinnehmen, eventuell länger auf einen Termin zu warten bzw. sich Urlaub zu nehmen.
Finden Behandlungen in regelmäßigen Abständen statt, muss der Arbeitnehmer die Termine außerhalb der Arbeitszeit legen, je öfter sie sind. Das gilt vor allem dann, wenn die Behandlungen medizinisch nicht notwendig sind.
Der Arbeitgeber muss eine Arbeitnehmerin auch für erforderliche Untersuchungen während der Schwangerschaft freistellen.
Der Arbeitnehmer darf bei Arztterminen jedoch zum Arzt seines Vertrauens gehen und muss sich keinen Arzt mit arbeitgeberfreundlichen, außerhalb der Arbeitszeit liegenden Terminen suchen.
Bei der Terminplanung gilt grundsätzlich: Je besser der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann, desto eher muss er Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Dabei wird Arbeitnehmern in Teilzeit mehr abverlangt als solchen in Vollzeit. Auch Arbeitnehmer in Gleitzeit können ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. So müssen diese später anfangen oder früher aufhören und die ausgefallene Zeit nach- oder vorarbeiten. Bei akuten Problemen ist jedoch in beiden Fällen ein Termin auch während der Arbeitszeit möglich.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auch dann bezahlt freistellen, wenn nicht er selbst, sondern ein naher Angehöriger einen Arzttermin hat, der Termin nicht außerhalb seiner Arbeitszeit stattfinden kann und der Angehörige auf seine Begleitung angewiesen ist.
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen, gilt dies für die Dauer des Arztbesuchs inklusive Wartezeiten und auch für den Weg zum und vom Arzt. Der Arbeitgeber muss ihm für die komplette Dauer die Vergütung zahlen. Der Arbeitnehmer darf dabei jedoch keine Umwege nehmen und nicht trödeln. Richtwert ist die Wegezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber vorher auch über seinen Arztbesuch informieren. Er kann sogar verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm den Besuch nachweist. Im Nachweis sollten der Arbeitnehmer, seine Arbeitszeit, Beginn und Ende der Behandlung sowie eine Bestätigung, dass sie zwingend während der Arbeitszeit erfolgen musste, angegeben sein.
Damit Sie die wichtigsten Fälle auf einen Blick haben, können Sie sich hier eine Checkliste herunterladen.