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Der Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunden zu zahlen. Hierzu gehören auch Bereitschaftszeiten, die vergütungspflichtig sind.
Das BAG hat dies im Falle eines Rettungsassistenten entschieden.
Der Kläger ist 48 Stunden pro Woche beschäftigt und muss regelmäßig Bereitschaftsdienst leisten. Nunmehr hat der Kläger beklagt, dass der Arbeitgeber die Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet. Klage, Berufung und Revision wurden abgewiesen, denn:
Dem Kläger steht keine weitere Vergütung zu. Richtig ist, dass die Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist, jedoch ist der Anspruch in diesem Fall erfüllt. Leistet der Kläger maximal 228 Arbeitsstunden (Vollarbeit und Bereitschaftszeiten), ist die Monatsvergütung erreicht bzw. übersteigt sie sogar.
Rechnerisch stellt sich dies wie folgt da.
Bruttolohn einer Vier-Tage-Woche/48 Stunden = 2.680,31 €
Erreichung des Mindestlohnes/Übersteigung:
228 Stunden zu 8,50 €= 1.938,00 € brutto
Ein Anspruch auf weitere Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB besteht demnach nicht, sodass die tarifliche Vergütungsregelung wegen der Einführung des Mindestlohngesetzes nicht fruchtlos geworden ist.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 29.06.2016 – 5 AZR 16/15