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Wie Sie aus der psychischen Gefährdungsbeurteilung einen Wettbewerbsvorteil ziehen können
Durch das Arbeitsschutzgesetz unter §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Nr. 6 wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und die Arbeitsplätze dahingehend zu überprüfen, ob sie zur psychischen oder physischen Gefährdung der Arbeitnehmer führen können. Neben den Arbeitsplätzen sind aber auch alle Arbeitsmittel und Gefahrenstoffe auf diese Gefährdungen hin zu kontrollieren. Verstöße wegen einer mangelhaften oder gar ausbleibenden Gefährdungsbeurteilung oder der Dokumentation dessen werden als Ordnungswidrigkeit – mit entsprechendem Bußgeld – und in schweren Fällen sogar als Straftat geahndet. Lesen Sie mehr hierzu in unserem Newsletter für Arbeitgeber: Ausgabe 15.