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BAG-Entscheidungen zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Das BAG hat in zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) für den Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aufgehoben. Nicht unmittelbar an die Bautarife gebundene Arbeitgeber aus der Branche können nun unter Umständen die gezahlten Beiträge zurückverlangen.

Im Einzelnen:
Die AVE für den Verfahrenstarifvertrag für die Jahre 2008, 2010 und 2014 wurden aufgehoben. Grund ist, dass diese nicht den rechtlichen Vorgaben entsprachen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann gemäß § 5 TVG einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Dadurch gelten dessen Regelungen auch für Unternehmen aus der gleichen Branche, die selbst nicht tarifgebunden sind.

Früher konnte ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn mindestens 50 % der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt waren. Laut BAG wurde diese Quote bei allen vorliegenden AVE jedoch nicht erreicht. Zusätzlich handele es sich bei einer AVE um Normsetzung, weshalb sich der zuständige Minister für Arbeit und Soziales mit ihr hätte befassen müssen. Dies sei 2008 und 2010 jedoch ebenfalls nicht geschehen.

Die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) sind eine Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie erheben Beiträge von den Arbeitgebern und diese werden in die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse bzw. die Zusatzversorgungskasse eingezahlt. Davon werden Urlaube, Ausbildungsvergütungen und Altersversorgungsleistungen finanziert.

Durch die AVE der Tarifverträge gelten diese für alle Arbeitgeber in der Branche. Auch eigentlich tarifungebundene Arbeitgeber müssen dann Beiträge zahlen.

Fraglich ist nun, was nach der Entscheidung des BAG mit den Beiträgen passiert, die während der Geltung der AVE an die SOKA-BAU gezahlt wurden.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch der nicht unmittelbar gebundenen Unternehmen auf Rückzahlung, wobei Leistungen der SOKA-BAU angerechnet werden müssen. Diese Unternehmen waren nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Haben sie jedoch bereits ein Klageverfahren geführt, das rechtskräftig abgeschlossen wurde, können sie die Ansprüche auf Rückzahlung nicht erneut geltend machen.

Problematisch ist allerdings, ob die Rückzahlungsansprüche verjährt sind und ob man sich gegen eine Vollstreckung von Beitragsansprüchen durch die SOKA-BAU mit der Begründung wehren kann, dass die AVE unwirksam ist. Die eventuellen Rückforderungen betreffen ferner auch schon laufende Betriebsrenten der SOKA-BAU.

Pressemitteilungen Nr. 50/16 und Nr. 51/16 zu den Beschlüssen des BAG vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15

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