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Das in der Ehe so oft genannte Sprichwort „Was mein ist, ist auch Dein“ gilt nicht uneingeschränkt im Schenkungssteuerrecht.
Auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten unterliegen als Schenkungen grundsätzlich der Schenkungssteuerpflicht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vermögen des schenkenden Ehegatten vermindert und das des empfangenden Ehegatten vermehrt wird. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen beim Finanzamt und für steuermindernde Tatsachen beim schenkungssteuerpflichtigen Ehegatten.
Bei einem den Ehegatten gemeinschaftlich zustehenden Oder-Konto sind die Ehegatten Gesamtgläubiger und damit zugleich zu gleichen Anteilen berechtigt. Der BFH hat nunmehr in seinem Urteil vom 29.06.2016 klargestellt, dass im Gegensatz dazu ein Einzelkonto grundsätzlich allein dem Ehegatten zuzurechnen ist, der Kontoinhaber ist.
Aufgrund der oben beschriebenen Verteilung der Feststellungslast trägt bei Vermögensübertragung von dem Einzelkonto des einen Ehegatten auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten der zur Schenkungssteuer verpflichtete Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die gegen eine freigiebige Zuwendung sprechen. Er muss also insbesondere nachweisen, dass ihm das übertragene Vermögen teilweise oder vollständig im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung zugestanden hat. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Kontoinhaber nur als Treuhänder tätig war und dem schenkungssteuerpflichtigen Ehegatten der Nachweis gelingt. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer bloßen Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, da diese nur zu einer Berechtigung im Außenverhältnis, also gegenüber der Bank, führt, jedoch keinen Aufschluss über die Berechtigung im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bietet.
Um nachträgliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung des Vermögens zu den Ehegatten zu vermeiden, sollten Ehegatten ihre Vermögen von vornherein eindeutig trennen und dies auch durch schriftliche Vereinbarung genau dokumentieren. Andernfalls muss die Zuordnung aus dem tatsächlichen Verhalten, wie beispielsweise Einzahlungsverhalten, Verwendung der Mittel oder Kontoausgleichungen, hergeleitet werden, was im Einzelfall nicht immer gelingen dürfte.
Urteil des BFH vom 29.06.2016, Az. II R 41/14