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Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zum ersten Mal seit der Einführung des Mindestlohngesetzes darüber, ob Sonderzahlungen bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen.
Geklagt hatte eine Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft, weil der Arbeitgeber Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld statt als Einmalzahlung auf zwölf Monate verteilt ausgezahlt hatte. Erst addiert mit dem 1/12-Anteil erreicht das Gehalt den Mindestlohn.
Das BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers und begründete seine Entscheidung damit, dass in den vorgenannten Leistungen eine Arbeitsvergütung zu sehen ist, die vorbehaltslos, unwiderruflich und unabhängig von der konkret erbrachten Leistung in dem Bezugsjahr gezahlt wurde. Die Sonderzahlungen in dem vom BAG entschiedenen Fall dürfen mithin bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden.
In der Praxis muss also geprüft werden, welchen Zweck die Sonderzahlung erfüllen soll, das heißt, ob sie leistungsabhängig oder leistungsunabhängig sind. Indizien für die Leistungsunabhängigkeit sind z.B. die gleichmäßige Aufteilung der Zahlung auf zwölf Monate sowie die Abhängigkeit der Sonderzahlung alleine vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es weiterer Anspruchsvoraussetzungen bedarf. Weiterhin folgt aus der hier dargestellten Entscheidung des BAG, dass es für die Frage, ob eine Leistung bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden kann, jedenfalls nicht auf die wörtliche Bezeichnung der Leistung ankommt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016, Az: 5 AZR 135/16