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Mindestlohn: Vereinfachung bei Dokumentationspflicht

Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmte Änderung in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vereinfacht die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht u.a. im Hinblick auf länger bestehende Arbeitsverhältnisse. Und zwar entfällt die Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeiten bei den Arbeitnehmern, deren monatliches Gehalt brutto 2.000 Euro übersteigt und dieses Gehalt innerhalb der letzten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Weitere Ausnahme der Aufzeichnungspflicht gilt für enge Familienangehörige, d.h. für einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Kinder oder Eltern des Arbeitgebers, außerdem bei Arbeitgebern, die entweder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft bilden.

Die Änderung stammt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und tritt zum 01.08.2015 in Kraft.

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 u. 17 des Mindestlohngesetzes sowie den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung – MiLoDokV) vom 29.07.2015

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