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Erklärung des Prozessbevollmächtigten begründet Auflösungsantrag

Mögliche in einem Kündigungsschutzverfahren auftretenden Spannungen können grundsätzlich dazu führen, dass die Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheint. Nun entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dass auch Äußerungen des Prozessbevollmächtigen, die sich der Kläger zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht davon distanziert, ihm zum Nachteil ausgelegt werden können.

In dem vorliegenden Fall drohte der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem beklagten Arbeitgeber an, dass sich der Arbeitnehmer an die Öffentlichkeit richte, was dem Ruf des Mutterkonzerns schaden würde.

Das LAG vertrat die Auffassung, dass eine solche Drohung eine vertrauensvolle weitere Zusammenarbeit belaste und deswegen ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers begründet sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht von der Äußerung seines Prozessbevollmächtigten distanziere.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.03.2016, AZ: 5 Sa 313/15

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